Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen



Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Inform GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Durch Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen auch für künftige Geschäftsvorfälle an.      

2. Alle Aufträge und Bestellungen werden nur aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen angenommen und ausgeführt. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen in vollem Umfange ausdrücklich an, auch wenn seine Einkaufsbedingungen diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehen.      

3. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Preise

1. Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gültig, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung besteht.      

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

3. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben des Auftraggebers insb. durch ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.      


§ 3 Rücktrittsrecht

Voraussetzung für die Belieferung ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die nach dem Ermessendes Auftragnehmers die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhezweifelhaft erscheinen, insb. eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf, Geschäftsaufgabe, Konkursantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang und ähnliche Umstände oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, zulässige Bankeinzugs- und Lastschriftaufträge nicht eingelöst werden oder eine Kreditversicherung des Auftraggebers abgelehnt bzw. gekündigt wird, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten von diesem Zeitpunkt an als unterbrochen.      


§ 4 Versand

Der Versand der Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller über.      


§ 5 Lieferzeiten und Unterbrechung der Lieferung

Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine Bezeichnen regelmäßig das geplante Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist wird mit dem Auftraggeber über eine angemessene Schadensvergütung verhandelt werden.                                         

§ 6 Prüfungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf ihre Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.      


§ 7 Gewährleistungsansprüche und Haftung

Beanstandungen des gelieferten Bodenbelag oder der Verlegedienstleistung sind uns unverzüglich      

(§ 6) schriftlich anzuzeigen. Die Möglichkeit, die Reklamation durch den Auftragnehmer begutachten zu lassen, muss durch den Auftraggeber eingeräumt werden. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen (DIN-Norm) in Qualität, Farbe, Dessin, Breite, Ausrüstung, Gewichtes oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Mängelrüge.

§ 8 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist zu dem vereinbarten Zahlungsziel fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.      

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.      


§ 9 Zahlungsverzug

1. Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Rechnung fällig ist bzw. wenn das Nettoziel abgelaufen ist; eine in Verzug setzende Mahnung ist nicht erforderlich. Bei Bezahlung nach Fälligkeit sind wir nach dem neuen § 288 I 1 BGB berechtigt,      

Verzugszinsen mit 5 % über dem Basissatz nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern er diesen nachweist.

2. Vor völliger Begleichung aller fälliger Rechnungen einschließlich Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.      


§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen und unwiderruflichen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.      

Dies gilt auch für Ware die weiterverkauft wird. Hiermit tritt schon jetzt der Auftraggeber die Forderungen an seinen Käufer ab.

§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten, die nicht Minderkaufleute sind, juristische Personen d. öffentl. Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen wird als Gerichtsstand Tübingen vereinbart. Dies gilt auch für Urkundenprozesse.      

Erfüllungsort ist Tübingen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien      

vereinbaren schon hiermit, diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.      

3. Nebenabreden sind nichtig, falls dieselben nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.